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Zivilprozeßordnung - Paragraph 1045


§ 1045

(1) Für die gerichtlichen Entscheidungen über die Ernennung oder die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über das Erlöschen eines Schiedsvertrags oder über die Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen ist das Amtsgericht oder das Landgericht

1. das im Schiedsvertrag als solches bezeichnet ist, sonst

2. das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, hilfsweise

3. in dessen Bezirk das schiedsrichterliche Verfahren stattfindet oder stattgefunden hat.

(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt.


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