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Abschnitt 4. Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils an börsennotierten Gesellschaften


Paragraph 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
Paragraph 22 Zurechnung von Stimmrechten
Paragraph 23 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
Paragraph 24 Mitteilung durch Konzernunternehmen
Paragraph 25 Veröffentlichungspflichten der börsennotierten Gesellschaft
Paragraph 26 Veröffentlichungspflichten von Gesellschaften mit Sitz im Ausland
Paragraph 27 Nachweis mitgeteilter Beteiligungen
Paragraph 28 Ruhen des Stimmrechts
Paragraph 29 Befugnisse des Bundesaufsichtsamtes
Paragraph 30 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen im Ausland


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