<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über den Wertpapierhandel - Paragraph 28


§ 28 Ruhen des Stimmrechts

Stimmrechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen oder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen zustehen, dürfen für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllt werden, nicht ausgeübt werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.