§ 28 Ruhen des Stimmrechts
Stimmrechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen oder einem von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen zustehen, dürfen für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllt werden, nicht ausgeübt werden.