<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über den Wertpapierhandel - Paragraph 37


§ 37 Ausnahmen

(1) Die Verpflichtungen nach den §§ 31 bis 34 gelten nicht für

1. Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen ausschließlich für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochterunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 und 7 des Gesetzes über das Kreditwesen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens erbringen;

2. die öffentliche Schuldenverwaltung des Bundes, eines seiner Sondervermögen, eines Landes, eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Deutsche Bundesbank sowie die Zentralbanken der anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten.

(2) Die §§ 31, 32 und 34 gelten nicht für Geschäfte, die an einer Börse

zwischen zwei Wertpapierdienstleistungsunternehmen abgeschlossen werden. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die an einer Börse ein Geschäft als Kommissionär abschließen, unterliegen insoweit den Pflichten nach § 34. § 33 gilt nicht für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das ausschließlich Geschäfte betreibt, die in Satz 1 genannt sind.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.