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Gesetz über den Wertpapierhandel - Paragraph 36


§ 36 Prüfung der Meldepflichten und Verhaltensregeln

(1) Das Bundesaufsichtsamt hat bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten in der Regel einmal jährlich zu prüfen. Bei den in § 2 Abs. 4 Nr. 1 genannten Kreditinstituten und Zweigstellen soll die Prüfung in der Regel zusammen mit der Depotprüfung nach § 30 des Gesetzes über das Kreditwesen durch den Depotprüfer erfolgen. Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ist eine Ausfertigung des Prüfungsberichts zu übermitteln.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 1 erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um Mißständen im Handel mit Wertpapieren und Derivaten entgegenzuwirken, um auf die Einhaltung der Meldepflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt geregelten Pflichten hinzuwirken und um zu diesem Zweck einheitliche Unterlagen zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.


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