§ 32a Erlaubnisfreie Benutzungen
Die Länder können bestimmen, daß eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist
1. für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fischerei,
2. für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,
3. für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch die Eigenschaften eines Küstengewässers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß nachteilig verändert werden.