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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 19d


§ 19d Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über

1. technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,

1a. die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,

2. Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige,

3. Gebühren und Auslagen, die für die vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Prüfungen der Anlagen von dem Eigentümer und Personen, welche die Anlagen herstellen, errichten oder betreiben, zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwicklung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungsaustausch gehört. Es kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden ist, wenn die Gründe hierfür von den in Satz 1 genannten Personen zu vertreten sind. Die Höhe der Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden, die ein Sachverständiger durchschnittlich für die verschiedenen Prüfungen benötigt. In der Rechtsverordnung können die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) geregelt werden.


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