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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts - Paragraph 19a


§ 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde. Dies gilt nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder die Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind.

(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind

1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;

2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(3) Der Genehmigung bedürfen ferner die wesentliche Änderung einer unter Absatz 1 fallenden Rohrleitungsanlage und die wesentliche Änderung des Betriebs einer solchen Anlage.

(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.


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