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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 46


§ 46

Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel

1. der Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts,

2. der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und

3. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach § 145.


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