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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 145


§ 145

Soweit für Landesrecht nach § 131 die Berufung beschränkt wird, kann die Landesgesetzgebung die Revision an das Oberverwaltungsgericht zulassen und bestimmen, daß die Vorschriften für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht entsprechend gelten.


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