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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 21


§ 21

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen

1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,

2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,

3. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind,

4. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.