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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 20


§ 20

Der ehrenamtliche Richter muß Deutscher sein. Er soll das dreißigste Lebensjahr vollendet und während des letzten Jahres vor seiner Wahl seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks gehabt haben.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.