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Verwaltungsgerichtsordnung - Paragraph 146


§ 146

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung oder der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie gegen Beschlüsse in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe ist nicht gegeben, wenn im Verfahren zur Hauptsache die Berufung gemäß § 131 Abs. 2 der Zulassung bedürfte.


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