Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 45
§ 45
Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen
bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung
solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und
Rücktrittserklärungen abzugeben.