<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 45


§ 45

Ist ein Versicherungsagent zum Abschluß von Versicherungsverträgen bevollmächtigt, so ist er auch befugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklärungen abzugeben.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.