<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 42


§ 42

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften der §§ 37 bis 41a zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.