<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 178o


§ 178o

Auf eine Vereinbarung, durch welche von den Vorschriften des § 178a Abs. 4, der §§ 178c bis 178f, des § 178g Abs. 1 bis 3 und der §§ 178h bis 178n zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen wird, kann sich der Versicherer nicht berufen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.