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Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 141


§ 141

(1) Als Versicherungswert des Schiffes gilt der Wert, den das Schiff bei dem Beginn der Versicherung hat. Dieser Wert gilt auch bei dem Eintritt des Versicherungsfalls als Versicherungswert.

(2) Bei einer Beschädigung des Schiffes gelten, falls das Schiff ausbesserungsfähig ist, die nach den §§ 709, 710 des Handelsgesetzbuchs zu berechnenden Ausbesserungskosten als Betrag des Schadens.


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