Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 136
§ 136
Sind Güter gegen die Gefahren der Beförderung auf Binnengewässern
versichert, so trägt der Versicherer die Gefahr der Benutzung von
Leichterfahrzeugen bei der Verladung oder der Ausladung, wenn die
Benutzung ortsüblich ist.