Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 112
§ 112
Tritt nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls in derselben
Versicherungsperiode ein neuer Versicherungsfall ein, so haftet der
Versicherer für den dadurch verursachten Schaden nur bis zur Höhe des
Restbetrags der Versicherungssumme.