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Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 110


§ 110

(1) Der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls wird genügt, wenn die Anzeige binnen vier Tagen nach dem Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt. Durch die Absendung der Anzeige wird die Frist gewahrt.

(2) (aufgehoben)


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