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Gesetz über den Versicherungsvertrag - Paragraph 107c


§ 107c

Die durch die Vorschriften der §§ 101 bis 107b begründeten Rechte können nicht zugunsten solcher Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden geltend gemacht werden, die dem Versicherungsnehmer zustehen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.