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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz - Paragraph 78


§ 78 Abtretung

Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis 77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten; jedoch behält er stets die Befugnis, die in den §§ 74, 75 und 76 Abs. 1 vorgesehene Einwilligung auch selbst zu erteilen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.