Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz - Paragraph 78
§ 78 Abtretung
Der ausübende Künstler kann die nach den §§ 74 bis
77 gewährten Rechte und Ansprüche an Dritte abtreten; jedoch behält er
stets die Befugnis, die in den §§ 74, 75 und 76
Abs. 1 vorgesehene Einwilligung auch selbst zu erteilen.