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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz


Stand: Anfang 1995

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Erster Teil. Urheberrecht

Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte
Dritter Teil. Besondere Bestimmungen für Filme
Vierter Teil. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Fünfter Teil. Anwendungsbereich. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anlage1

(zu § 54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes)

Vergütungssätze

I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:

Die Vergütung aller Berechtigten beträgt

1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM
2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM
3. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.

II. Vergütung nach § 54 Abs. 2:

1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung

von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75,— DM
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100,— DM
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150,— DM
über 70 Vervielfältigungen je Minute 600,— DM


2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung

a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden, 0,05 DM
b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM

3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.


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