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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz
Stand: Anfang 1995
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Erster Teil. Urheberrecht
Erster Abschnitt. Allgemeines
§ 1
Zweiter Abschnitt. Das Werk
§§ 2 ... 6
Dritter Abschnitt. Der Urheber
§§ 7 ... 10
Vierter Abschnitt. Inhalt des Urheberrechts
Fünfter Abschnitt. Rechtsverkehr im Urheberrecht
Sechster Abschnitt. Schranken des Urheberrechts
§§ 45 ... 63
Siebenter Abschnitt. Dauer des Urheberrechts
§§ 64 ... 69
Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen für Computerprogramme
§§ 69a ... 69g
Zweiter Teil. Verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt. Schutz bestimmter Ausgaben
§§ 70 ... 71
Zweiter Abschnitt. Schutz der Lichtbilder
§ 72
Dritter Abschnitt. Schutz des ausübenden Künstlers
§§ 73 ... 84
Vierter Abschnitt. Schutz des Herstellers von Tonträgern
§§ 85 ... 86
Fünfter Abschnitt. Schutz des Sendeunternehmens
§ 87
Dritter Teil. Besondere Bestimmungen für Filme
Vierter Teil. Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte
Erster Abschnitt. Verwertungsverbot
§ 96
Zweiter Abschnitt. Rechtsverletzungen
Dritter Abschnitt. Zwangsvollstreckung
1. Allgemeines
§ 112
2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber
§§ 113 ... 114
3. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger
des Urhebers
§§ 115 ... 117
4. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser
wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner
§ 118
5. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
§ 119
Fünfter Teil. Anwendungsbereich. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Erster Abschnitt. Anwendungsbereich des Gesetzes
Zweiter Abschnitt. Übergangsbestimmungen
§§ 129 ... 137d
Dritter Abschnitt. Schlußbestimmungen
§§ 138 ... 143
Anlage1
(zu § 54 Abs. 4 des Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
Die Vergütung aller Berechtigten beträgt
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät 2,50 DM
2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil 18,00 DM
3. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,12 DM
4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung 0,17 DM
5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach
seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind,
das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54 Abs. 2:
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 1 beträgt für
jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute 75, DM
von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute 100, DM
von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute 150, DM
über 70 Vervielfältigungen je Minute 600, DM
2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 Abs. 2 Satz 2 beträgt für
jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch
bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern
hergestellt werden, 0,05 DM
b) bei allen übrigen Ablichtungen 0,02 DM
3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen
hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der
doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese
Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.
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