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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz - Paragraph 76


§ 76 Funksendung

(1) Die Darbietung des ausübenden Künstlers darf nur mit seiner Einwilligung durch Funk gesendet werden.

(2) Die Darbietung des ausübenden Künstlers, die erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, darf ohne seine Einwilligung durch Funk gesendet werden, wenn die Bild- und Tonträger erschienen sind; jedoch ist ihm hierfür eine angemessene Vergütung zu zahlen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.