Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz - Paragraph 20
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und
Fernsehrundfunk, Drahtfunk oder ähnliche technische Einrichtungen, der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.