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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 94


§ 94 Zuständigkeit und Ausführungsbestimmungen

(1) Für die Entscheidung über die Zulassung zu einem Studiengang und die Immatrikulation ist diejenige Universität zuständig, bei der der Studienbewerber seinen Zulassungs- und Intmatrikulationsantrag gestellt hat. Für die Entscheidung über die Aufhebung der Zulassung und der Immatrikulation sowie die Exmatrikulation ist diejenige Universität zuständig, an der der Studierende immatrikuliert ist. Die Vorschriften des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bleiben unberührt. Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

(2) Ist ein Studienbewerber durch unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Bescheid an dieser Universität oder allen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zwar ausgeschlossen, wird er aber dennoch immatrikuliert, weil die Gefahr einer Beeinträchtigung der Aufgaben der Hochschule nicht besteht, so ist die Entscheidung über die Immatrikulation allen anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes mitzuteilen.

(3) Der Senat erläßt mit Zustimmung des Wissenschaftsministeriums durch Satzung die erforderlichen Bestimmungen für die Durchführung der Zulassung, der Immatrikulation, der Rückmeldung, der Beurlaubung und der Exmatrikulation, insbesondere für die Fristen und Ausschlußfristen.


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