§ 82 Lehrbeauftragte
Zur Ergänzung des Lehrangebots können Lehraufträge an Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 70 Abs. 2 und § 72 des Landesbeamtengesetzes gelten entsprechend. Die Vergütung eines Lehrauftrags ist unzulässig, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder wenn der Lehrbeauftragte hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig ist und die durch den Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung seiner Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird. Der Lehrauftrag wird auf Vorschlag der zuständigen Fakultät vom Präsidenten durch den Abschluß eines Vertrags über die Erbringung einer Lehrleistung in einer bestimmten Zahl von Wochenstunden im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von Prüfungen erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimmte Zeit, in der Regel für ein Semester abgeschlossen.