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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 74


§ 74 Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter

Vorgesetzter der wissenschaftlichen Mitarbeiter ist unbeschadet der Bestimmungen in § 30 Abs. 4 der Leiter der Universitätseinrichtung, der sie zugeordnet sind, bei ausschließlicher Zuordnung zu einer Fakultät der Dekan. Soweit der wissenschaftliche Mitarbeiter dem Aufgabenbereich eines Professors zugewiesen ist, ist dieser weisungsbefugt. Wissenschaftlichen Mitarbeitern, die befristet eingestellt werden, kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion gegeben werden.


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