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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 66


§ 66 Berufung von Professoren

(1) Wird eine Professorenstelle frei, so prüft der Senat, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll; der Fakultätsrat ist vorher zu hören.

(2) Die Stellen für Professoren sind öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung muß Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben beschreiben.

(3) Die Professoren werden auf Vorschlag der Universität vom Wissenschaftsministerium berufen. Bei der Berufung von Professoren können die Mitglieder der eigenen Universität nur in begründeten Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Das Wissenschaftsministerium ist an die vorgeschlagene Reihenfolge nicht gebunden. Die Berufung von Nichtbewerbern ist zulässig.

(4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags wird durch den erweiterten Fakultätsrat der Fakultät, in der die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Ihr gehören an

1. der Dekan oder ein von ihm bestellter Professor als Vorsitzender,

2. mindestens drei Professoren der Fakultät,

3. mindestens zwei weitere Professoren aus anderen Fakultäten,

4. ein Angehöriger des wissenschaftlichen Dienstes,

5. ein Studierender.

In die Berufungskommission sollen mindestens zur Hälfte solche Professoren gewählt werden, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind, sofern nicht Professoren, die in Planstellen der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 eingewiesen sind, in größerer Zahl herangezogen werden müssen, weil ihr Fachgebiet besonders betroffen ist. Der Senat kann bestimmen, daß der Berufungskommission ein vom Senat zu bestimmender Senatsberichterstatter mit beratender Stimme angehört. Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen enthalten soll. Die Mitglieder der Berufungskommission können dem Berufungsvorschlag ein Sondervotum anfügen. Der erweiterte Fakultätsrat beschließt über den Berufungsvorschlag, bei Berufungen im Bereich des Universitätsklinikums im Benehmen mit dem Vorstand des Universitätsklinikums, und leitet ihn dem Vorsitzenden des Senats zu.

(5) Lehnen die Vorgeschlagenen den an sie ergangenen Ruf ab oder bestehen begründete Bedenken gegen die Ruferteilung an die Vorgeschlagenen, so ist die Universität zu einem neuen Vorschlag aufzufordern.

(6) Das Wissenschaftsministerium kann nach Anhörung des Präsidenten von sich aus eine geeignete Persönlichkeit berufen, wenn nicht

1. innerhalb von sechs Monaten nach der Errichtung der Planstelle,

2. innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung, eine neue Liste einzureichen,

3. bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens der Planstelle wegen Erreichens der Altersgrenze des bisherigen Stelleninhabers oder

4. innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden der Stelle aus sonstigen Gründen

ein Berufungsvorschlag vorliegt, es sei denn, daß zwingende Gründe für die Verzögerung des Vorschlags bestanden haben. Das Wissenschaftsministerium soll sich zur Vorbereitung seiner Entscheidung die eingereichten Bewerbungsunterlagen vorlegen lassen.

(7) Beabsichtigt das Wissenschaftsministerium, abgesehen von dem Fall des Absatzes 6, ausnahmsweise einen Nichtvorgeschlagenen zu berufen, so ist der Universität vor der Berufung Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.

(8) Die Universität darf Professoren, Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereichs mit Personal- und Sachmitteln im Rahmen der vorhandenen Ausstattung machen. Die Zusagen stehen unter dem Vorbehalt, daß die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und von der Universität nicht für andere Aufgaben benötigt werden.

(9) Wird Personen übergangsweise die Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors übertragen, so sind die Absätze 2 bis 4 nicht anzuwenden. Mit dem Auftrag der Wahrnehmung der Aufgaben eines Professors sind das Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht verbunden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.