§ 48 Weiterbildendes Studium
(1) Die Universitäten sollen Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Sie sollen dabei auch Modelle entwickeln, wie durch Weiterbildung das Studium bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluß entlastet werden kann.
(2) Zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, können Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. Für Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge gelten die Bestimmungen für Studiengänge, die zu einem ersten Abschluß führen, entsprechend.
(3) Die Zulassung zu einem Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang setzt einen Hochschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß voraus; daneben können weitere Voraussetzungen gefordert werden. Das Nähere bestimmt die Universität durch Satzung, die der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums bedarf. Insbesondere kann bestimmt werden, welche Vorbildungsnachweise, Studienzeiten, Zeiten praktischer Tätigkeit und Prüfungsergebnisse vorliegen müssen. Wird ein Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiengang wegen seiner Eigenart nicht mit einer Prüfung abgeschlossen, so ist in der Satzung die Dauer des Studiums und die Frist, nach deren Ablauf die Rechte aus der Zulassung erlöschen, zu bestimmen.
(4) Das Kontaktstudium dient der wissenschaftlichen Vertiefung und Ergänzung berufspraktischer Erfahrungen. Es soll insbesondere
1. Fachkenntnisse dem neuesten wissenschaftlichen Entwicklungsstand anpassen,
2. den Überblick über die Zusammenhänge des Faches erweitern,
3. die Fähigkeit, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse auszuwerten, erhalten und vertiefen,
4. Spezialkenntnisse in bestimmten Bereichen vermitteln.
(5) Die Veranstaltungen des Kontaktstudiums sollen nach Möglichkeit mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot soll aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmer berücksichtigen.
(6) Das Kontaktstudium ist für Bewerber mit abgeschlossenem Hochschulstudium und für solche Bewerber vorgesehen, die die für eine Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben.
(7) Die Universitäten können Veranstaltungen des Kontaktstudiums aufgrund von Kooperationsvereinbarungen gemeinsam mit anderen Einrichtungen der Weiterbildung auch außerhalb des Hochschulbereichs durchführen. Durch den Kooperationsvertrag ist sicherzustellen, daß der Universität die Aufgabe obliegt, das Lehrangebot inhaltlich und didaktisch zu entwickeln, Prüfungen abzunehmen und ein gemeinsames Zertifikat auszustellen. Außerdem ist sicherzustellen, daß sich die kooperierende Einrichtung verpflichtet, die Weiterbildungsveranstaltungen in eigener Verantwortung zu organisieren, anzubieten und durchzuführen sowie der Universität für ihre Leistungen ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Die Kooperationsvereinbarung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen solcher Kooperationsvereinbarungen gehört in der Regel nicht zu den Dienstaufgaben des Lehrpersonals der Universitäten.