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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 43


§ 43 Studienjahr

Das Studienjahr wird in Semester eingeteilt, die am 1. April und 1. Oktober beginnen. Die Zulassungsordnungen können vorsehen, daß Studienanfänger nur einmal im Jahr zum Studium zugelassen werden. Der Beginn und das Ende der Vorlesungszeit werden für die einzelnen Universitäten vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit den Universitäten bestimmt. Zur besseren Nutzung der Studienzeit, der Räume, Geräte und sonstigen Mittel sollen in geeignetem Umfang auch während der vorlesungsfreien Zeit Lehrveranstaltungen und Prüfungen durchgeführt werden. Veranstaltungen des Kontaktstudiums sollen vorwiegend in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt werden, soweit sie sich nicht mit dem übrigen Lehrangebot decken.


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