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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 29b


§ 29b Leitender Ärztlicher Direktor, Verwaltungsdirektor

(1) Der Leitende Ärztliche Direktor vertritt die Universität in den Angelegenheiten des Universitätsklinikums als Vertreter des Präsidenten oder des Rektors. Er unterrichtet den Präsidenten oder den Rektor über wichtige Angelegenheiten des Universitätsklinikums. Der Leitende Ärztliche Direktor bereitet die Beschlüsse des Klinikumsvorstandes und der Klinikumskommission vor und vollzieht sie. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet seine Stimme. Hält er Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse des Vorstands oder der Klinikumskommission für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht für vertretbar, so hat er sie zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Präsident oder Rektor zu unterrichten. Dieser hebt die Beanstandung auf oder verfährt nach § 12 Abs. 9. Der Leitende Ärztliche Direktor ist Leiter der Dienststelle im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes; er kann sich durch den Verwaltungsdirektor vertreten lassen.

(2) Der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltung des Universitätsklinikums. Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich. Er sorgt für einen wirtschaftlichen Einsatz des vorhandenen Personals und der zur Verfügung stehenden Sachmittel und Einrichtungen. Der Verwaltungsdirektor ist Beauftragter für den Haushalt des Universitätsklinikums nach § 9 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg.


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