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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 15


§ 15 Rektor

(1) Der Rektor vertritt die Universität; er ist Vorsitzender des Rektorats, des Senats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats. Er kann den Vorsitz in einem beschließenden oder beratenden Ausschuß auf ein Mitglied des Ausschusses übertragen. Hält er Maßnahmen, Entscheidungen oder Beschlüsse von Organen, Gremien oder Amtsträgern für rechtswidrig oder nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nicht für vertretbar, so hat er sie zu beanstanden und auf Abhilfe zu dringen; die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt keine Einigung zustande, so ist das Wissenschaftsministerium zu unterrichten. Für Beanstandungen im Universitätsklinikum gilt § 12 Abs. 9 entsprechend. Der Rektor übt, unbeschadet der Regelung in § 104, das Hausrecht aus und ist für die Ordnung in der Universität verantwortlich. Der Rektor legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Universität ab. Der Rektor hat den Senat und seine beschließenden Ausschüsse sowie den Verwaltungsrat über alle wichtigen, die Universität und ihre Verwaltung betreffenden Angelegenheiten zu unterrichten. Der Rektor wirkt über den Dekan darauf hin, daß die Professoren und die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(2) Der Rektor wird aus den der Universität angehörenden Professoren, die in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 eingewiesen sind, vom Großen Senat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Rektor wird vom Ministerpräsidenten für die Dauer seiner Amtszeit zum Beamten auf Zeit ernannt. Eine Abwahl ist nicht möglich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 7 entsprechend. Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober. Findet der Amtsantritt zu einem späteren Zeitpunkt statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend. Der Rektor kann während seiner Amtszeit kein anderes Wahlamt in der Universität wahrnehmen.


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