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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 134


§ 134 Studienkolleg

(1) Das Studienkolleg hat die Aufgabe, ausländischen Studienbewerbern mit Hochschulreife diejenigen zusätzlichen Voraussetzungen zu vermitteln, die für ein erfolgreiches Studium an einer Universität erforderlich sind, einschließlich der hinreichenden Kenntnis der deutschen Sprache.

(2) Das Studienkolleg ist einer Universität organisatorisch zugeordnet. Die Universität wird ermächtigt, durch Satzung die Organisation des Studienkollegs, die Zulassung zum Studienkolleg, die Benutzung des Studienkollegs, die Rechte und Pflichten der Kollegiaten und die Ordnungsmaßnahmen einschließlich des Ausschlusses aus dem Studienkolleg bei Pflichtverletzungen oder wegen dauernd unzureichender Leistungen zu regeln. Die Satzung bedarf der Zustimmung des Wissenschaftsministeriums. Das Wissenschaftsministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Kultusministerium die Lehrinhalte, Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Schulrechts durch Rechtsverordnung zu regeln.


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