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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 11


§ 11 Organe

(1) Organe der Universität sind

1. der Präsident oder das Rektorat,

2. der Große Senat,

3. der Senat,

4. der Verwaltungsrat.

(2) Die Grundordnung bestimmt, ob die Universität durch einen Präsidenten (Präsidialverfassung) oder ein Rektorat (Rektoratsverfassung) geleitet wird. Ein Wechsel der Präsidialverfassung oder der Rektoratsverfassung ist nur mit Ablauf der Amtszeit des Präsidenten oder des Rektors zulässig.

(3) In Angelegenheiten, die Hochschulprüfungen betreffen, handeln für die Universität die nach den Prüfungsordnungen zuständigen Stellen. Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident oder der Rektor.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.