<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 105


§ 105 Durchsetzung von Maßnahmen

Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts verfügten Maßnahmen kann der Präsident oder Rektor nach den Vorschriften des LandesVerwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.