Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 105
§ 105 Durchsetzung von Maßnahmen
Die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts verfügten Maßnahmen kann der
Präsident oder Rektor nach den Vorschriften des
LandesVerwaltungsvollstreckungsgesetzes durchsetzen.