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Gesetz über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg - Paragraph 102


§ 102 Rechtsweg

(1) Für Klagen gegen Entscheidungen in Ordnungssachen sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Kammern für Hochschulordnungssachen werden gebildet beim Verwaltungsgericht Karlsruhe für Ordnungsmaßnahmen der Hochschulen in den Regierungsbezirken Karlsruhe und Freiburg und beim Verwaltungsgericht Stuttgart für Ordnungsmaßnahmen der Hochschulen in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen. Ein Senat für Hochschulordnungssachen wird beim Verwaltungsgerichtshof gebildet.

(2) Ein Vorverfahren nach den §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt. Das Gericht kann die Ordnungsmaßnahmen aufrechterhalten, ändern oder aufheben.

(3) Gegen Entscheidungen der Ordnungsbehörde kann die Einleitungsbehörde binnen eines Monats nach Zustellung das Verwaltungsgericht anrufen.


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