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Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen - Paragraph 2


§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Beteiligte am Fernmeldeverkehr

a) der Partner des Vertrages (Kunde) über Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 2) mit einem Unternehmen (Nummer 6),

b) der Kunde eines Diensteanbieters (Nummer 7),

c) jede bestimmte oder bestimmbare natürliche Person, die von einem Unternehmen oder einem Diensteanbieter angebotene Telekommunikationsdienstleistungen nutzt;

2. Telekommunikationsdienstleistungen

Dienstleistungen, die zur Übermittlung von Informationen zwischen Dritten über Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäftsmäßig angeboten werden;

3. Sprachkommunikationsdienste

Dienstleistungen, die zur Übertragung oder Vermittlung von Sprache für andere über Fernmeldeanlagen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, geschäftsmäßig angeboten werden;

4. Bildschirmtexte

für jedermann als Teilnehmer und als Anbieter zur inhaltlichen Nutzung bestimmte Informations- und Kommunikationssysteme, bei denen Informationen und andere Dienste für alle Teilnehmer oder Teilnehmergruppen und Einzelmitteilungen elektronisch zum Abruf gespeichert, unter Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze und von Bildschirmtextvermittlungsstellen oder gleichartigen technischen Vermittlungseinrichtungen individuell abgerufen und typischerweise auf dem Bildschirm sichtbar gemacht werden. Hierzu gehört nicht die Bewegtbildübertragung;

5. Kundenkarten

Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und bei denen die Entgelte hierfür nachträglich abgerechnet werden können;

6. Unternehmen

jede natürliche oder juristische Person, Gesellschaft oder andere Personenvereinigung des privaten Rechts sowie jede juristische Person des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Deutschen Bundespost TELEKOM, die nach den Vorschriften des Gesetzes über Fernmeldeanlagen eine Fernmeldeanlage betreibt und damit Telekommunikationsdienstleistungen anbietet oder erbringt;

7. Diensteanbieter

wer auf Grund eines Vertragsverhältnisses mit einem Unternehmen (Nummer 6) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Telekommunikationsdienstleistungen anbietet.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.