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Verordnung über den Datenschutz für Unternehmen, die Telekommunikationsdienstleistungen erbringen - Paragraph 10


§ 10 Öffentliche Kundenverzeichnisse

(1) Das Unternehmen darf öffentliche Verzeichnisse seiner Kunden, mit denen es Vertragsverhältnisse über Telekommunikationsdienstleistungen unterhält, in Form von Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen herausgeben oder herausgeben lassen.

(2) Die Kunden können in die Verzeichnisse mit ihrem Namen und mit ihrer Anschrift eingetragen werden. Auf Verlangen des Kunden dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.

(3) Auf Verlangen des Kunden muß die Eintragung in öffentlichen Kundenverzeichnissen ganz oder teilweise unterbleiben. Der Kunde ist von dem Unternehmen auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.