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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 6c


§ 6c

§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für die Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von bestimmten - nach näherer Bestimmung durch den Bundesminister für Verkehr festzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) - Kennzeichenvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.


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