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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 43


§ 43

Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die Daten auch für andere Zwecke nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke übermittelt werden dürfen.


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