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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 42


§ 42

(1) Die Übermittlung der nach § 33 gespeicherten Daten von der Zulassungsstelle an das Kraftfahrt-Bundesamt und vom Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsstelle ist zulässig, um Abweichungen in den beiderseitigen Datenbeständen festzustellen.

(2) Die Übermittlung der nach § 33 Abs. 1 gespeicherten, für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts notwendigen Fahrzeugdaten und Halterdaten durch die Zulassungsstellen oder das Kraftfahrt-Bundesamt an die Finanzämter ist zulässig, um Abweichungen in den beiderseitigen Datenbeständen festzustellen.


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