<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 38


§ 38

Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen

1. für wissenschaftliche Zwecke,

2. zur Vorbereitung und Durchführung von Statistiken, soweit sie auf Rechtsvorschriften beruhen,

3. für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen oder

4. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs übermittelt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder es nicht zumutbar ist, die Einwilligung einzuholen, und schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, daß

1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Belange des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,

2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt werden,

3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit dem betreffenden Vorhaben befaßt sind,

4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegenüber Unbefugten nicht zu offenbaren, und

5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald der Zweck des Vorhabens dies gestattet.

Handelt es sich um Datenempfänger im nichtöffentlichen Bereich, haben sie außerdem sicherzustellen, daß die Einhaltung der Verpflichtungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 durch die übermittelnde Zulassungsstelle oder das übermittelnde Kraftfahrt-Bundesamt kontrolliert werden kann.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.