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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 30a


§ 30a

(1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Verkehrszentralregister an die Fahrerlaubnisbehörden und die Polizeien der Länder sowie an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Dienststellen des Bundes zwecks Prüfung der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs übermittelt werden:

1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwaltungsbehörden:

a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,

b) die unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entziehung einer Fahrerlaubnis,

c) die unanfechtbare Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;

2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:

a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer Fahrerlaubnis,

b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnissperre,

c) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Fahrausweis Gebrauch zu machen;

3. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis während eines Entziehungsverfahrens und

4. zusätzlich

a) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahrerlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach Nummer 1 oder 2 oder des Verzichts nach Nummer 3 ist, und

b) Familienname, Geburtsname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtstag und Geburtsort der Person, zu der eine Eintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.

(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 4) gewährleistet ist, daß

1. die zur Sicherung gegen Mißbrauch erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere durch Vergabe von Kennungen an die zum Abruf berechtigten Dienststellen und die Datenendgeräte und

2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absatzes 3 kontrolliert werden kann.

(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Aufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die abgerufenen Daten enthalten müssen. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe verwertet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Nutzung und gegen sonstigen Mißbrauch zu schützen. Sie sind nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, die Aufzeichnungen werden noch bis zum Abschluß eines bereits eingeleiteten Kontrollverfahrens benötigt.

(4) Über einen vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgewählten Teil der Abrufe sind weitere Aufzeichnungen durch die abrufende Stelle oder das Kraftfahrt-Bundesamt zu fertigen, die sich auf den Anlaß des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt, insbesondere in welchem Umfang die Abrufe aufzuzeichnen sind, nach welchem Stichprobenverfahren sie ausgewählt werden und welche Stelle die Aufzeichnung fertigt.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.