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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 30


§ 30

(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen nur

1. für Zwecke der Strafverfolgung oder der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter, dem Fahrlehrergesetz, dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr,

2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes, des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter, des Fahrlehrergesetzes, des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften,

2a. für das Verfahren bei Erteilung, Verlängerung, Erneuerung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis für Luftfahrer oder sonstiges Luftfahrtpersonal nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und

3. für die Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs verwertet werden.

(2) Auskunftsberechtigt sind die Stellen, denen die in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegen. Die Auskünfte sind so zu erteilen, daß die anfragende Stelle die Akten über die den Eintragungen zugrunde liegenden Entscheidungen beiziehen kann.


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