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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 28a


§ 28a

Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog.

Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24 und 24a lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrundeliegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße

1. achtzig Deutsche Mark oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder

2. weniger als achtzig Deutsche Mark beträgt und eine Geldbuße von achtzig Deutsche Mark oder mehr festgesetzt wird.

In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrszentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.