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Straßenverkehrsgesetz - Paragraph 27


§ 27

(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Erteilung einer Verwarnung (§§ 56, 58 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24. Soweit bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und Gleichartigkeit eine möglichst gleichmäßige Behandlung angezeigt ist, sollen die Verwaltungsvorschriften näher bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Verwarnung erteilt und in welcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben werden soll.

(2) In den allgemeinen Verwaltungsvorschriften kann auch bestimmt werden, in welchen Fällen eine Verwarnung nicht erteilt werden soll. Dabei darf die Erteilung einer Verwarnung nur bei solchen Ordnungswidrigkeiten ausgeschlossen werden, die ihrer Natur nach andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden können oder auf ein grob verkehrswidriges oder rücksichtsloses Verhalten zurückzuführen sind. Die Verwarnung soll jedoch auch in solchen Fällen erteilt werden dürfen, wenn wegen ganz besonderer Umstände eine Verwarnung ausreichend ist.


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