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Achtundzwanzigster Abschnitt. Straftaten gegen die Umwelt


Paragraph 324 Verunreinigung eines Gewässers.
Paragraph 324a
Paragraph 325 Luftverunreinigung und Lärm.
Paragraph 325a
Paragraph 326 Umweltgefährdende Abfallbeseitigung.
Paragraph 327 Unerlaubtes Betreiben von Anlagen.
Paragraph 328 Unerlaubter Umgang mit Kernbrennstoffen.
Paragraph 329 Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete.
Paragraph 330 Schwere Umweltgefährdung.
Paragraph 330a Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften.
Paragraph 330b Tätige Reue.
Paragraph 330c Einziehung.
Paragraph 330d Begriffsbestimmungen.


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