<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Scheckgesetz - Artikel 41


Art. 41

(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.

(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.