<= => Inhaltsverzeichnis Index Gesetzesübersicht

Scheckgesetz - Artikel 33


Art. 33

Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird.


Gewandelt von Angela Schmidt. Alle Rechte vorbehalten.